Satzung

 

Vereinigung der Freunde des Theodor-Fliedner-Gymnasiums e.V. 

 

Satzung in der durch die Mitgliederversammlung am 17. Mai 2022 beschlossenen Fassung

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen VEREINIGUNG DER FREUNDE DES THEODOR-FLIEDNER-GYMNASIUMS E.V. und ist ein gemeinnütziger Verein mit unbeschränkter Mitgliederzahl. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

 

Der Verein ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter VR 3964 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

(1) Die Vereinigung der Freunde des Theodor-Fliedner-Gymnasiums e.V. mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung aller schulischen Aktivitäten. Dies geschieht durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Theodor-Fliedner-Gymnasiums in Düsseldorf-Kaiserswerth i.S.d. §58 Nr. 1 AO, durch finanzielle Förderung der Projekte, die von der Schule, der Lehrerschaft, den Schülern oder den Eltern vorgeschlagen und vom Vorstand beschlossen werden, insbesondere

a) Sachausstattung, sofern nicht vom Schulträger aus Budgetmitteln zur Verfügung gestellt

b) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel

c) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten

d) Unterstützung bedürftiger Schüler

e) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens

f) Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung (SV)

g) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit

 

(2) Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und der Schulleitung.

 

 

§ 3 Zwecke der Vereinigung

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 Mittelverwendung

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

 

§ 5 Vergütungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, insbesondere:

1. die Eltern der Schülerinnen und Schüler

2. die ehemaligen Schülerinnen und Schüler

3. Lehrer und Lehrerinnen der Schule

4. andere Freunde der Schule

 

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Aufzunehmenden / der Aufzunehmenden, der an den Vorstand zu richten ist, durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes. Der Antrag soll den Namen, den Vornamen, die Telefonnummer, die Mailadresse und die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin sowie sein/ihr Verhältnis zum Theodor-Fliedner-Gymnasium enthalten. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist der Antrag der Mitgliederversammlung mit Angabe der Gründe über die Ablehnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs steht dem/der Bewerber/in kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe zu.

 

(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der/die Antragende für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

 

(4) Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder die Schule erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Kündigung

2. durch Streichung von der Mitgliederliste

3. durch Ausschluss aus dem Verein

4. durch Tod des Mitglieds

 

(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung der Streichung mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die bevorstehende Streichung ist dem Mitglied im zweiten Mahnschreiben mitzuteilen.

 

(4) Aus wichtigem Grunde kann der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss hat die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Dem/Der Auszuschließenden ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung zu den Ausschließungsgründen persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem/der Auszuschließenden schriftlich bekanntzugeben. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.

 

(5) Mit dem Ausscheiden durch Tod, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mitgliedschaft am Vermögen des Vereins.

 

 

§ 8 Beitrag

 

(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Leistung angemessener Jahresbeiträge, über deren Höhe und Entrichtung die Mitgliederversammlung beschließt. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

 

(2) Der Beitrag ist jährlich im voraus bis zum 1. März des jeweiligen Jahres zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder zahlen auch für das Jahr des Beitritts den vollen Mitgliedsbeitrag.

 

(3) Eine Beitragspflicht für Ehrenmitglieder besteht nicht.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Vereinsmitgliedern, und zwar möglichst

aus dem/der jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft,

aus einem/einer Vertreter/in der ehemaligen Schülerinnen und Schüler,

aus drei Mitgliedern des Lehrerkollegiums der Schule,

aus zwei bis vier sonstigen Mitgliedern des Vereins.

 

(2) Der/Die Vorsitzende, seine/ihre beiden Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, von denen 2 gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Quittungen über Mitgliedsbeiträge und Spendenbescheinigungen werden vom/von der Schatzmeister/in und im Falle von dessen/deren Verhinderung von einem der anderen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB allein unterzeichnet.

 

 

§ 11 Wahl und Abberufung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

(2) Ist vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes eine Neuwahl des Vorstandes nicht erfolgt, so führt der bisherige Vorstand sein Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.

 

(3) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus einem wichtigen Grunde mit Zweidrittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl zu beantragen.

 

(4) Der Vorstand wählt nach seiner Bestellung für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte:

einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende, der dem in § 3 Ziffer 1. und 2. bezeichneten Personenkreis entstammen soll,

sowie zwei Stellvertreter/innen, von denen einer dem Lehrerkollegium angehört,

einen/eine Schatzmeister/in sowie

einen/eine Schriftführer/in.

 

(5) Schatzmeister/in und Schriftführer/in können jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.

 

(6) Der/Die Vorsitzende der Schulpflegschaft kann nicht Vorsitzender/Vorsitzende dieses Vereins sein.

 

(7) Mitglieder der Organe der Schulstiftung der Evangelischen Kirche im Rheinland können nicht dem Vorstand des Vereins angehören.                           

 

 

§ 12 Aufgaben und Sitzungen des Vorstands

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat neben den in dieser Satzung an anderer Stelle vorgesehenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Vorlage des Jahresberichts auf der Mitgliederversammlung

4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

6. Beschlussfassung über die Finanzierung von Förderprojekten gemäß § 2 der Satzung

 

(2) Die Vorstandssitzungen werden mindestens zweimal im Jahr durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung durch einen seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 3 Mitgliedern des Vorstandes muss der/die Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen. Auf Einladung des Vorstandes können als Gäste mit beratender Funktion der/die Direktor/in der Schule sowie andere Personen teilnehmen.

 

(3) Die Vorstandssitzung wird vom/von der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von einem seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen geleitet.

 

(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist vom/von der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.

 

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(2) Der/Die Vorstandsvorsitzende, der/die Schatzmeister/in und ein weiteres Vorstandsmitglied können bei Eilbedürftigkeit anstelle des Vorstands einen Beschluss i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 6. der Satzung schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail fassen, soweit der Gegenstand der Beschlussfassung 5 % des laufenden Jahresbudgets nicht übersteigt. In der auf den Beschluss folgenden Vorstandssitzung hat der/die Vorstandsvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Schatzmeister/in bzw. das weitere am Beschluss mitwirkende Vorstandsmitglied den Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt über alle Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheiden die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von einem Viertel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

 

(3) Die Einladung der Mitglieder erfolgt mit einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich unter Beifügung einer vom Vorstand festgelegten Tagesordnung. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post maßgeblich bzw. das Versanddatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an seine letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Steht auf der Tagesordnung die Beschlussfassung über eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, so geschieht die Einberufung durch ein nicht betroffenes Mitglied des Vorstandes.

 

(5) Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder für dringlich erklärt.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.

 

(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist mit der Unterschrift des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin und des/der Protokollführers/Protokollführerin zu versehen.

 

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen sofern nicht eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen wird oder durch diese Satzung vorgeschrieben ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit e i n f a c h e r Mehrheit der anwesenden Mitglieder, insbesondere über

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Beauftragung von zwei Personen mit der alljährlich durchzuführenden Kassenprüfung

3. die Genehmigung des Jahresberichts, der jährlichen Vermögensaufstellung und Abrechnung

4. die Entlastung des Vorstandes

5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Entrichtung

6. die Ablehnung von Aufnahmegesuchen in den Verein sowie den Ausschluss von Mitgliedern

 

(4) Der Beschlussfassung mit Z w e i d r i t t e l – Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterliegen:

7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

8. die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes

 

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit dieser Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und die Auflösung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche im Rheinland, Sitz Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

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